Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 9
Maßnahmenkatalog im Rahmen der Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Als ergänzende vertragliche Ausführungsbedingungen sollen Maßnahmen zur Frauenförderung oder Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Sinne des § 8 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verlangt werden. Dies sind folgende Maßnahmen:

1. Maßnahmen zur Gewinnung von Mädchen und Frauen für ein betriebliches Praktikum, insbesondere in den männerdominierten Berufen,

2. Untersagung und Unterbindung eines Verhaltens verbaler und nicht-verbaler Art, welches bezweckt oder bewirkt, dass weibliche Beschäftigte lächerlich gemacht, eingeschüchtert, angefeindet oder in ihrer Würde verletzt werden,

3. explizite Ermutigung von Frauen sich zu bewerben, wenn im Betrieb Ausbildungs- und Arbeitsplätze in männerdominierten Berufsbereichen zu besetzen sind,

4. Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Auszubildenden,

5. Befragung von Beschäftigten zu ihren Arbeitszeitwünschen, Auswertung einschließlich Einleitung von Umsetzungsschritten,

6. Angebot von Teilzeitarbeit oder flexiblen Arbeitszeitmodellen als Maßnahme zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie,

7. Entwicklung und Umsetzung von Modellen vollzeitnaher Teilzeitarbeit für die Beschäftigen,

8. Einrichtung beziehungsweise Ausbau von Telearbeit für die Beschäftigen,

9. Einrichtung von Eltern-Kind-Zimmern für die Beschäftigen,

10. Bereitstellung von Beratungs- und Vermittlungsangeboten, zum Beispiel durch ein Familienservicebüro, insbesondere zur Unterstützung bei der Suche nach Kinderbetreuungs- und Pflegemöglichkeiten,

11. Angebot betriebseigener Kinderbetreuungsplätze (Betriebskindertageseinrichtungen in alleiniger oder kooperativer Trägerschaft),

12. Angebot betrieblich finanzierter beziehungsweise unterstützter Kinderbetreuungsplätze, insbesondere durch

a) den Erwerb von Belegplätzen in Kindertageseinrichtungen,

b) Kooperationen mit Tagespflegepersonen oder

c) die Übernahme der einem Einrichtungsträger entstandenen Mehrkosten für die Anpassung der Betriebsform der Einrichtung an die Bedürfnisse von berufstätigen Eltern

13. Angebot betrieblich organisierter beziehungsweise finanzierter Kontingente zur Notfallbetreuung,

14. Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von Kindern der Beschäftigten, soweit Angebote nach Nummer 11 bis 13 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder im Einzelfall nicht zielführend sind,

15. Angebot von Ferienprogrammen zur Überbrückung der Betreuungslücke für Kinder berufstätiger Eltern in Kindergarten- beziehungsweise Schulferien,

16. Unterstützung von Mitarbeitern mit pflegebedürftigen Angehörigen durch individuelle Betreuung und Hilfeleistung oder Abschluss einer Vereinbarung einer Familienpflegeteilzeit,

17. Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit,

18. Bereitstellung von innerbetrieblichen Paten und Patinnen für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger,

19. Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente,

20. Analyse der Entwicklung der Leistungsvergütung in den letzten fünf Jahren nach Geschlecht oder

21. Angebot spezieller Personalentwicklungsprogramme oder Bildungsmaßnahmen für Frauen, die diese auf die Übernahme von höherwertigen und leitenden Positionen vorbereiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 294).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.