Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 10
Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße im Rahmen der Frauenförderung
und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

(1) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben vier der in § 9 dieser Verordnung genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.

(2) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 250, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 9 dieser Verordnung genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.

(3) Alle übrigen Unternehmen, die aufgrund ihrer Beschäftigtenzahl (mehr als 20 Beschäftigte, ohne Auszubildende) die Anwendungsschwelle des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen erreichen, haben zwei der in § 9 dieser Verordnung genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.

(4) Die für die Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße maßgebende Anzahl an Beschäftigten ist nach dem Arbeitnehmerbegriff des § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, zu bestimmen. Zur Festlegung der Unternehmensgröße ist die Definition der Betriebsstätte nach § 12 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, zugrunde zu legen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 294).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.