Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2ß23 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

 

§ 3
Anzeigen, Formulare

(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Absatz 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch und § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet für jedermann zugänglich gemacht und auf Anforderung kostenfrei zugesandt.

(3) Den Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316).
Aufgehoben durch Satzung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.