Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2ß23 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

 

§ 7
Datenerhebung bei öffentlichen Stellen

(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar bei der oder dem Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Dabei werden nur die in § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Daten unter den Voraussetzungen von § 11 Absatz 4 Satz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhoben. Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den entsprechenden Regelungen der Länder und der Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 und 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt.

(2) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird personenbezogene Daten nach Absatz 1 bei öffentlichen Stellen nur erheben, um

1. bisher unbekannte Beitragsschuldnerinnen und -schuldner festzustellen oder

2. die von ihr gespeicherten Daten von Beitragsschuldnerinnen und -schuldnern im Rahmen des Datenkatalogs nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316).
Aufgehoben durch Satzung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.