Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2ß23 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

 

§ 16
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer/-innen)

(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.

(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen.

(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldnerinnen und -schuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für den WDR geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.

(4) Werden Dritte gemäß § 10 Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldnerinnen und -schuldner beauftragt, sind diese berechtigt, die dem WDR nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zustehenden Auskünfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 8 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.

(5) Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beauftragten Dritten ist es nicht gestattet,

a) Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich von der Person, die jeweils das Hausrecht innehat, gestattet,

b) Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,

c) Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,

d) Personen, die erkennbar nicht Inhaberin oder Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen und Anschriften der Inhaberinnen und Inhaber zu befragen – § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt – oder

e) Personen unter 18 Jahren zu befragen.

(6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316).
Aufgehoben durch Satzung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.