Historische SGV. NRW.

 1 / 10

Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 1
Gesetzeszweck, Anwendungsbereich, zuständige Behörde

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung (amtliche Kontrollen) nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in verständlicher Form leicht zugänglich (transparent) zu machen. Dazu werden die Ergebnisse amtlicher Kontrollen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes nach einheitlichen Beurteilungsmerkmalen ermittelt, bewertet, dargestellt und transparent gemacht.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes gelten für alle Lebensmittelbetriebe, bei denen im Rahmen der regelmäßigen amtlichen Kontrolle zur Ermittlung der risikoorientierten Kontrollfrequenz alle Beurteilungsmerkmale nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 überprüft werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Ergebnisse amtlicher Kontrollen in Betrieben der Primärproduktion.

(3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Kreisordnungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. März 2017 (GV. NRW. S. 334).
Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.