Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 2
Grundlagen der Bewertung

(1) Die Ergebnisse amtlicher Kontrollen

1. werden auf der Grundlage risikobasierter oder von Amts wegen durchgeführter amtlicher Kontrollen von Betrieben nach den Beurteilungsmerkmalen gemäß Nummer 2 und nach einheitlichen Beurteilungskriterien gemäß § 3 ermittelt,

2. erstrecken sich auf die Beurteilungsmerkmale

a) Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers, jeweils bezogen auf die Bereiche der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und der Rückverfolgbarkeit,

b) Verlässlichkeit der Eigenkontrollen, jeweils bezogen auf die Bereiche HACCP-Verfahren, Untersuchungen von Produkten und Temperatureinhaltung,

c) Hygienemanagement, jeweils bezogen auf die Bereiche bauliche Beschaffenheit, Reinigung und Desinfektion, Personalhygiene, Produktionshygiene und Schädlingsbekämpfung und

3. werden nach § 4 beurteilt und nach § 5 bewertet.

(2) Bis zur Durchführung der ersten amtlichen Kontrolle nach Inkrafttreten des Gesetzes kann der Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde beantragen, das Kontrollergebnis nach Aktenlage auf der Grundlage der letzten amtlichen Kontrolle zu ermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. März 2017 (GV. NRW. S. 334).
Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.