Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13 (Fn 2)
Aufstieg von Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst in der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind,

2.

a) die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 erfüllen oder

b) die Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern abgeschlossen und über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit

aa) der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen an einer kommunalen Feuerwehrschule oder am Institut der Feuerwehr NRW oder

bb) in Form von Hospitationen bei anderen hierfür in Frage kommenden Organisationen oder Behörden

die Ausbildungsinhalte des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes wiederholt und vertieft haben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahngruppe eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern und ohne abgeschlossene Ausbildung zum Führen im ABC-Einsatz verlängert sich die Einführungszeit um die Dauer dieser Ausbildungen oder der hiervon fehlenden Teile. Mindestens ein Ausbildungsabschnitt soll bei einer hierfür geeigneten Feuerwehr außerhalb des Bereichs des Dienstherrn abgeleistet werden.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung gemäß § 10 entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe in ihrer Rechtsstellung. Wenn sie die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben sie in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Beim Aufstieg brauchen die Beförderungsämter der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können auch Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A10, die gemäß § 14 Absatz 1 aufgestiegen sind, zur Ausbildung zugelassen werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 348); geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 13 Absatz 5 angefügt, § 14 Absatz 2 eingefügt und bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 3

§ 16 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.