Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In das Ausbildungsverhältnis kann eingestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Einstellung

1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die spätere Ernennung zur Beamtin beziehungsweise zum Beamten nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfüllt und

3. nach amtsärztlichem Gutachten sowohl für die handwerkliche Kompaktausbildung als auch absehbar für die spätere Verwendung im Feuerwehr- und Rettungsdienst geeignet ist.

(2) § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Vor der Einstellung müssen der Einstellungsbehörde vorliegen

1. Nachweise über die in Absatz 1 Nummer 1 und 3 geforderten Einstellungsvoraussetzungen und

2. die Erklärung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 352); geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017