Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 8
Allgemeinbildender und sportlicher Unterricht
(1) Die Dauer, der Umfang, die Inhalte und die zu erbringenden Leistungsnachweise des allgemeinbildenden und sportlichen Unterrichts richten sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 3. Durch die regelmäßige Teilnahme am allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht ruht für die Auszubildenden die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.
(2) Der allgemeinbildende und sportliche Unterricht kann
1. ausbildungsbegleitend,
2. in Blockform oder
3. in Mischform
organisiert werden.
(3) Unabhängig von der gewählten Organisationsform sind an einem Unterrichtstag acht Unterrichtsstunden zu erteilen.
(4) Die Ausbildungsbehörde soll sich bei der Durchführung des Unterrichtes des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung bedienen.
(5) Im Einzelfall kann die Ausbildungsbehörde
1. den allgemeinbildenden Unterricht einem Berufskolleg oder einer Volkshochschule übertragen und
2. den Sportunterricht in Eigenregie organisieren, sofern sie qualifizierte Sportübungsleiterinnen beziehungsweise Sportübungsleiter hiermit beauftragt.
(6) Die Bewertung der im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts zu erbringenden Leistungen richtet sich nach § 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 352); geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017. |
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§ 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017 |