Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 11
Sonstige Beendigung

(1) Erzielt die oder der Auszubildende

1. in zwei Ausbildungsabschnitten im Rahmen der handwerklichen Kompaktausbildung „mangelhafte“ Leistungen (weniger als 5,00 Punkte) oder

2. in einem Ausbildungsabschnitt „ungenügende“ Leistungen (weniger als 2,00 Punkte),

so endet ihr oder sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm dieses Leistungsergebnis durch die Einstellungsbehörde mitgeteilt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn

1. die Leistungen der oder des Auszubildenden in mehr als vier Leistungsnachweisen im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts (§ 8 Absatz 6) mit einem schlechteren Ergebnis als „ausreichend“ (weniger als 5,00 Punkte) bewertet werden oder

2. sie oder er nicht zur Prüfung zugelassen wird.

(3) Das Ausbildungsverhältnis endet ferner, wenn sie oder er die Prüfung wiederholt nicht besteht, mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

(4) Im Übrigen gilt § 24 des Beamtenstatusgesetzes sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 352); geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017