Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 12
Wirkung der Entlassung
§ 28 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß. Übernimmt die Einstellungsbehörde die oder den Auszubildenden nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes, führt sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Nachversicherung nach den für sie geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen durch.
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In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 352); geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017. |
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§ 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017 |

