Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2

Die Einzelheiten und Modalitäten zur Zahlungsabwicklung und zum Verfahren regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Soweit erforderlich kann dieses von den in § 1 Absatz 2 genannten Terminen abweichende Termine festlegen. Die Nachweise nach § 1 Absatz 2 erfolgen nach einem vom zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Muster.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Minister

für Inneres und Kommunales

Der Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

zugleich für den Finanzminister

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Hinweis:

Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 372)

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2020 außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 372).
Obsolet durch Fristablauf.