Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 24), in Kraft getreten am 14. Januar 2022.

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Information ist eine bestimmte Teilmenge eines übergeordneten Gesamtwissens.

(2) Daten sind Werte, Angaben oder formulierbare Befunde, die unabhängig von Bedeutung, Interpretation und Kontext sind. Erst wenn Daten in einem konkreten und sinnhaften Zusammenhang interpretiert werden, werden aus ihnen Informationen.

(3) Metadaten sind beschreibende Informationen zu den veröffentlichten Daten, aber nicht diese Daten selbst.

(4) Metadatenstrukturen umfassen die Struktur und die Bedeutung sowie die erforderlichen Konventionen, mit denen die Metadaten bereitgestellt werden.

(5) Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.

(6) Ein offenes Format liegt vor, wenn die zu Grunde liegenden Datenstrukturen und die entsprechenden Standards öffentlich zugänglich sind sowie vollständig dokumentiert, offen publiziert und kostenfrei erhältlich sind.

(7) Ein offener Standard liegt vor, wenn ein Format nicht durch eine juristische Person allein kontrolliert wird.

(8) Dokumente sind Informationsgegenstände, die für Menschen lesbar gemacht sind. Die Informationsaufbereitung erfolgt in der Regel durch die zielgerichtete Aufbereitung von Daten und die anschließende Visualisierung.

(9) Eine grundlegende Überarbeitung von Daten liegt dann vor, wenn die Datenstruktur oder Datenschnittstellen verändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 384).
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 24), in Kraft getreten am 14. Januar 2022.