Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Das Land beteiligt sich nach näherer Maßgabe der §§ 4 bis 7 dieses Abkommens mit einem Drittel an den Zuschüssen, die der Bund

- nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Steinkohlensicherungsgesetzes für den Einsatz von Gemeinschaftskohle aus Bergwerken im Lande Nordrhein-Westfalen,

- nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Steinkohlensicherungsgesetzes für den gemäß § 3 dieses Abkommens berechneten Mehrverbrauch solcher Kohle oder

- nach den ,,Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für den Einsatz von Gemeinschaftskohle über das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft hinaus aus Titel 0902 - 974 des Bundeshaushalts 1967" vom 23. August 1967 (Bundesanzeiger Nr. 164 vom 1. September 1967) - im folgenden Richtlinien genannt - für den Einsatz von Gemeinschaftskohle aus Bergwerken im Lande Nordrhein-Westfalen an Stelle der Referenzmenge Heizöl

gewährt. Soweit sich aus § 2 dieses Abkommens nichts Abweichendes ergibt, beläuft sich der Betrag, mit dem sich das Land beteiligt, im Höchstfall auf 550 Millionen DM.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 41.