Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4

Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres dem Land den voraussichtlichen Mittelbedarf mitteilen; er wird das Land unverzüglich über den Mittelbedarf des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft für die Gewährung von Zuschüssen unterrichten. Das Land verpflichtet sich, die nach §§ 1 bis 3 dieses Abkommens zu leistenden Beträge unverzüglich dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zu überweisen, sobald dieses die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den gesamten Zuschußbetrag und den Landesanteil festgestellt und das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Auszahlungen mitgeteilt hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 41.