Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5

Der Bund wird das Land über alle Umstände, die für die Beteiligung des Landes von Bedeutung sind, unterrichten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen. Der Bund wird dem Land zwei Ausfertigungen der Übersichten und Berichte übersenden, die dem Bundesminister für Wirtschaft nach Abschnitt IX Nr. 2 der Richtlinien für die Durchführung des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 27. Januar 1967 (Bundesanzeiger Nr. 27 vom 8. Februar 1967) zugehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 41.