Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6

Falls von den begünstigten Unternehmen Zuschüsse zurückzuzahlen sind, wird der Bund dafür Sorge tragen, daß ein Betrag, der dem Anteil des Landes entspricht, an das Land entrichtet wird, wenn es seinen Verpflichtungen nach §§ 1 bis 3 dieses Abkommens nachgekommen ist. Entsprechendes gilt für Zinsen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 41.