Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.9.2024
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§ 8
Durch dieses Abkommen wird einer Neuregelung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern nicht vorgegriffen.
Fn 1 | GV. NW. 1968 S. 41. |
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§ 8
Durch dieses Abkommen wird einer Neuregelung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern nicht vorgegriffen.
Fn 1 | GV. NW. 1968 S. 41. |