Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 1
Bildung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft

(1) Der Bund wird mit den Muttergesellschaften einen Vertrag (Grundvertrag) mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle abschließen, um die Zusammenfassung des Steinkohlenbergbaus im Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr in der Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu ermöglichen. Beteiligen sich nicht alle Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr an der Ruhrkohle Aktiengesellschaft, so wird der Bund den Grundvertrag nur abschließen, wenn hierüber Einverständnis zwischen ihm und der Landesregierung besteht. In dem Grundvertrag werden insbesondere geregelt:

  1. die Verpflichtung der Muttergesellschaften
  2. a) zur Gründung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft und zur Aufbringung des Grundkapitals in Höhe von sechshundert Millionen Deutsche Mark,

    b) zur Übertragung des Bergbauvermögens auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft auf Grund von Einbringungsverträgen und nach Maßgabe besonderer Abgrenzungs- und Bewertungsrichtlinien,

    c) zur Wahrung des sozialen Besitzstandes derjenigen Arbeitnehmer, in deren Arbeits- und Dienstverträge die Ruhrkohle Aktiengesellschaft nach den abzuschließenden Einbringungsverträgen nicht eintreten wird,

    d) die Interessen der Ruhrkohle Aktiengesellschaft und ihrer Belegschaft zu wahren und die Entwicklung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu fördern, unbeschadet der Verantwortung der Muttergesellschaften gegenüber ihren eigenen Unternehmen und deren Belegschaften,

    e) im Interesse der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der sich aus der Übertragung des Bergbauvermögens gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft ergebenden Forderungen (Einbringungsforderungen) insgesamt einen Betrag von zwei Milliarden Deutsche Mark zur Errichtung und zur Erweiterung von Produktionsstätten in den Steinkohlenbergbaugebieten des Landes zu investieren (Reinvestitionsverpflichtung);

  3. die Verpflichtung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft und der betroffenen Muttergesellschaften
  4. a) zum Abschluß von Lieferverträgen (Hütten- bzw. Kraftwerksvertrag), die als Ersatz für die aufzulösenden Verbundbeziehungen einerseits den Absatz von Kohle durch die Ruhrkohle Aktiengesellschaft und andererseits die Kohleversorgung der Hütten- und Kraftwerke bei den Muttergesellschaften sicherstellen sollen,

    b) zum Abschluß von Verträgen über die Bewirtschaftung der Bergmannswohnungen durch die Ruhrkohle Aktiengesellschaft,

    c) zum Abschluß von Verträgen über die Aufteilung des Bergschadensrisikos;

  5. die in Artikel 2 bis 5 dieses Vertrages näher bezeichneten Verpflichtungen des Bundes.

(2) Beim Abschluß des Grundvertrages ist sicherzustellen, daß

  1. das auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu übertragende Sachanlagevermögen insgesamt nicht höher als mit rund fünf Milliarden zweihundert Millionen Deutsche Mark bewertet wird,
  2. die aus der Übertragung des Bergbauvermögens auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft für die Muttergesellschaften entstehenden Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft insgesamt nicht mehr als rund zwei Milliarden dreihundert Millionen Deutsche Mark betragen und
  3. die auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft übergehenden langfristigen Fremdverbindlichkeiten der Muttergesellschaften den Betrag von insgesamt rund einer Milliarde sechshundert Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen.

(3) Den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a) und e) sowie den in Absatz 2 genannten Beträgen liegt eine Beteiligung aller Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr an der Ruhrkohle Aktiengesellschaft zugrunde. Beteiligen sich nicht alle Bergbauunternehmen, so ermäßigen sich die genannten Beträge entsprechend; der für die Berechnung der Ermäßigung zugrunde zu legende Maßstab wird im gegenseitigen Einverständnis zwischen Bund und Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ermittelt.

(4) Eine Änderung des Grundvertrages wird der Bund nur mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vornehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 542.

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1974 (GV. NW. S. 1589/SGV. NW. 75).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 4. August 1969.