Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 2
Bürgschaften

(1) Bund und Land werden zur Förderung der Zusammenfassung des Steinkohlenbergbaus des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr in der Ruhrkohle Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Bürgschaften bis zum Höchstbetrag von insgesamt drei Milliarden dreihundert Millionen Deutsche Mark übernehmen, und zwar

  1. Bürgschaften bis zur Höhe von insgesamt zwei Milliarden einhundert Millionen Deutsche Mark für die auf die Einbringungsforderungen der Muttergesellschaften entfallenden Tilgungsbeträge sowie
  2. Bürgschaften bis zur Höhe von insgesamt einer Milliarde zweihundert Millionen Deutsche Mark für die auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu übertragenden langfristigen Fremdverbindlichkeiten der Muttergesellschaften.

Für die in Satz 1 genannten Höchstbeträge gilt Artikel 1 Abs 3 entsprechend. Die Bürgschaften, die Bund oder Land für auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu übertragende Verbindlichkeiten der Muttergesellschaften bereits vor Abschluß dieses Abkommens übernommen haben, treten zu den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Bürgschaften hinzu.

(2) Der Bund wird Bürgschaften für jeweils zwei Drittel, das Land für jeweils ein Drittel der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu verbürgenden Beträge übernehmen.

(3) Voraussetzung für die Übernahme der Bürgschaften ist, daß die Ruhrkohle Aktiengesellschaft mit dem Bund oder - soweit erforderlich - mit dem Land Verträge abschließt, in denen im Hinblick auf die zu verbürgenden Forderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft insbesondere die Verpflichtungen der Ruhrkohle Aktiengesellschaft gegenüber Bund und/oder Land sowie die Rechte von Bund und/oder Land für den Fall einer Inanspruchnahme aus den Bürgschaften geregelt werden (Drittverträge).

(4) Bund und Land werden sich bei der Übernahme der Bürgschaften für die verschiedenen zu verbürgenden Verbindlichkeiten (Einbringungsforderungen, Fremdverbindlichkeiten) sowie beim Abschluß der Drittverträge mit der Ruhrkohle Aktiengesellschaft inhaltlich gleicher oder untereinander abgestimmter Vertragsmuster bedienen. Eine Abänderung der nach diesen Mustern abgeschlossenen Verträge kann nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle erfolgen.

(5) Bei der Verbürgung von Fremdverbindlichkeiten kann das zwischen Bund und Land nach Absatz 2 vorgesehene Verhältnis auch in der Weise hergestellt werden, daß einzelne Verbindlichkeiten in voller Höhe vom Bund, andere in voller Höhe vom Land verbürgt werden.

(6) Um die Einhaltung des Verhältnisses von zwei zu eins auch bei der Inanspruchnahme aus Bürgschaften zu gewährleisten, werden Bund und Land auf Grund ihrer Bürgschaftsverpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gezahlte Beträge, etwaige Rückflüsse sowie etwaige Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten in eine Schlußabrechnung einstellen und im Verhältnis von zwei zu eins ausgleichen. Zwischenabrechnungen sind auf Verlangen des Bundes oder der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vorzunehmen; Ausgleichszahlungen erfolgen in diesen Fällen nur insoweit, als sich eigene Bürgschaftsverpflichtungen des Ausgleichenden mindestens in Höhe seiner Ausgleichsverpflichtung durch Tilgung verbürgter Forderungen ermäßigt haben. Die Regelung des Satzes 1 und des Satzes 2 erster Halbsatz gilt für die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Bürgschaften mit der Maßgabe entsprechend, daß Bund und Land Ausgleichszahlungen nur bis zur Höhe von insgesamt je einhundert Millionen Deutsche Mark zu leisten haben.

(7) Bund und Land werden im gegenseitigen Einverständnis die Deutsche Revisions- und Treuhand Aktiengesellschaft - Treuarbeit - in Düsseldorf beauftragen, die Bürgschaften für Bund und Land zu verwalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 542.

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1974 (GV. NW. S. 1589/SGV. NW. 75).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 4. August 1969.