Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 3
Zinszuschüsse

(1) Der Bund wird die Erfüllung der Reinvestitionsverpflichtungen der Muttergesellschaften (Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. e) dadurch fördern, daß er für die jeweiligen im Rahmen der Reinvestitionsverpflichtungen getätigten Investitionen für die Dauer von fünf Jahren Zinszuschüsse in Höhe von bis zu drei vom Hundert jährlich der jeweils für diese Investitionen geleisteten Zahlungen gewährt. Der Gesamtbetrag der Investitionssumme, für den Zinszuschüsse gewährt werden, ist auf zwei Milliarden Deutsche Mark begrenzt; für diesen Betrag gilt Artikel 1 Abs. 3 entsprechend.

(2) Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung sowie das Verfahren der Auszahlung der Zinszuschüsse werden durch Richtlinien geregelt, die vom Bund mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle erlassen werden; das Einverständnis ist auch für Änderungen der Richtlinien erforderlich.

(3) Soweit eine Bestätigung der Bewilligungsstelle (Artikel 8) Voraussetzung für die Erfüllung der Reinvestitionsverpflichtung einer Muttergesellschaft durch ein anderes Unternehmen ist, das weder Muttergesellschaft ist noch mit einer Muttergesellschaft einen Konzern im Sinne des Aktiengesetzes bildet, wird die Bewilligungsstelle die Bestätigung im Benehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle erteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 542.

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1974 (GV. NW. S. 1589/SGV. NW. 75).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 4. August 1969.