Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 4
Stillegungsprämien

Der Bund wird der Ruhrkohle Aktiengesellschaft einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Stillegungsprämie im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Prämien für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken und die Veräußerung von Grundstücken aus Bergbaubesitz vom 22. März 1967 (Bundesanzeiger Nr. 59 vom 29. März 1967) in der jeweils geltenden Fassung für solche Stillegungen einräumen, die nach Maßgabe des Gesamtanpassungsplans durchgeführt werden, der die Zustimmung des Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete (Bundesbeauftragter) gefunden hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 542.

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1974 (GV. NW. S. 1589/SGV. NW. 75).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 4. August 1969.