Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 6
Streckungslasten

(1) Der Bund wird der Ruhrkohle Aktiengesellschaft diejenigen unvermeidbaren finanziellen Nachteile ersetzen, die dieser dadurch entstehen, daß eine mit dem Bundesbeauftragten abgestimmte Stillegung durch ein Streckungsverlangen des Bundes oder Landes verzögert wird (Streckungslasten).

(2) Bund und Land werden ein Streckungsverlangen nur im gegenseitigen Einverständnis stellen.

(3) Die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erstattung von Streckungslasten werden in einem Vertrag geregelt, der vom Bund mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit der Ruhrkohle Aktiengesellschaft abgeschlossen wird; das Einverständnis ist auch für eine Änderung des Vertrages erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 542.

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1974 (GV. NW. S. 1589/SGV. NW. 75).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 4. August 1969.