Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 9
Einverständnis zwischen Bund und Land,
gegenseitige Informationspflichten

(1) Zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ist außer in den in Artikel 1 bis 3 sowie 5 bis 6 bezeichneten Fällen Einverständnis herbeizuführen:

  1. Zur Erteilung der nach dem Grundvertrag und den darauf beruhenden Vereinbarungen, Verträgen und Richtlinien (Vertragswerk) erforderlichen Zustimmungen von Bund oder Land zu Handlungen, Vorhaben oder Rechtsgeschäften,
  2. zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Forderungen, die nach Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf Bund oder Land übergegangen sind,
  3. hinsichtlich des Verhaltens bei einer nach dem Vertragswerk vorgesehenen Konsultation von Bund oder Land,
  4. zur Ausübung der nach dem Vertragswerk dem Bund oder Land zustehenden Kündigungsrechte und sonstigen Gestaltungsrechte.

Soweit nach dem Vertragswerk die Möglichkeit

  1. der Stellung eines Verlangens durch den Bund oder das Land oder
  2. einer Änderung von Vereinbarungen, Verträgen oder Richtlinien durch Bund oder Land

gegeben ist, werden der Bund und die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle in Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung eintreten, wenn Bund oder Land ein Verlangen oder eine Änderung beabsichtigen oder für erforderlich halten.

(2) Soweit nach dem Vertragswerk Mitteilungs- oder Unterrichtungspflichten gegenüber Bund oder Land bestehen, werden Bund und Land die ihnen zugehenden Informationen gegenseitig austauschen. Satz 1 gilt nicht, wenn nach dem Vertragswerk Berichte, Unterlagen, Mitteilungen und ähnliche Informationen sowohl dem Bund als auch dem Land zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen sind. Die gegenseitige Informationspflicht gilt auch hinsichtlich aller im Hinblick auf die Durchführung des Vertragswerks wesentlichen Tatsachen, die Bund oder Land bekannt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 542.

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1974 (GV. NW. S. 1589/SGV. NW. 75).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 4. August 1969.