Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 10
Prüfungsrechte

(1) Die nach den Bürgschaften und Drittverträgen (Bürgschaftsregelungen) dem Bund und dem Land zustehenden Prüfungsrechte werden durch den Bund zugleich für das Land wahrgenommen, soweit sich nicht das Land allein verbürgt. Der Bund ist jedoch bereit, auf Verlangen der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle die Prüfung an Stelle des Landes durchzuführen. Mit der Durchführung von Prüfungen kann die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Artikel 2 Abs. 7 beauftragt werden. Prüfungsberichte sind zwischen Bund und Land auszutauschen.

(2) Die Bewilligungsstelle wird die ihr nach den Richtlinien über die Gewährung von Zinszuschüssen, dem Vertrag über die Erstattung von Streckungslasten und dem Vertrag über die Übernahme von Erblasten vorzulegenden Nachweise zugleich für das Land prüfen und anerkennen. Die Bewilligungsstelle wird darüber hinaus auf Verlangen der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auch andere Prüfungen zugleich für das Land oder an dessen Stelle durchführen. Die Bewilligungsstelle kann mit der Durchführung der Prüfungen einen Sachverständigen beauftragen. Die Nachweise und das Ergebnis der Prüfungen sind der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen, soweit danach der Bund (Bewilligungsstelle) zugleich für das Land oder an Stelle des Landes tätig werden soll, unter dem Vorbehalt, daß Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof dem zustimmen und eine entsprechende Prüfungsvereinbarung treffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 542.

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1974 (GV. NW. S. 1589/SGV. NW. 75).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 4. August 1969.