Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 11
Prozeßkosten

Kosten und sonstige Aufwendungen, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragswerkes entstehen, hat im Verhältnis zwischen Bund und Land derjenige zu tragen, der durch sein Verhalten die Kosten und Aufwendungen verursacht hat. Haben Bund und Land im gegenseitigen Einverständnis gehandelt, so trägt die Kosten und Aufwendungen der Bund zu zwei Dritteln und das Land zu einem Drittel.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 542.

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1974 (GV. NW. S. 1589/SGV. NW. 75).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 4. August 1969.