Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 1
Erblasten

(1) Der Bund wird die Beiträge zu Wasserwirtschaftsverbänden, die Aufwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sowie die Aufwendungen für untertägige Wasserhaltungsmaßnahmen übernehmen, die die Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen infolge nach dem 31. Dezember 1966 durchgeführter Stillegungen zusätzlich aufzubringen haben (Erblasten).

(2) Umfang, Voraussetzungen und Verfahren für die Übernahme von Erblasten, werden in materiell gleichartigen Verträgen geregelt, die vom Bund im Einverständnis mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit den Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen werden; das Einverständnis ist auch für Änderungen dieser Verträge erforderlich.

(3) Der Bund wird Verträge nach Absatz 2 auf Antrag mit solchen Gesellschaften abschließen, die eine optimale Unternehmensgröße im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) - Kohlegesetz - aufweisen und nachweisen, daß sie Erblasten im Sinne von Absatz 1 übernehmen müssen.

(4) Der Bund wird in den nach Absatz 2 abzuschließenden Verträgen sicherstellen, daß die vertragschließenden Gesellschaften für die zukünftig durchzuführenden Wasserwirtschafts- und Wasserhaltungsmaßnahmen, die aus Anlaß von Stillegungen im Interesse ihrer weiterbetriebenen Anlagen durchgeführt werden müssen, Pläne aufstellen, die der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle (Bewilligungsstelle) bedürfen. Die Bewilligungsstelle wird die Zustimmung nur erteilen, wenn sie das Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zu den Plänen und zu erforderlich gewordenen Änderungen eingeholt hat.

(5) Bund und Land werden sich zu gegebener Zeit über Vorschläge verständigen, in die nach Absatz 1 zu übernehmenden Erblasten ab 1. Januar 1973 die Pumpkosten einzubeziehen, die für den Betrieb der Pumpwerke der Wasserwirtschaftsverbände in Form von Beiträgen und für den Betrieb anderer gleichartiger, dem gleichen Zweck dienender Pumpwerke aufzubringen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 529.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1971.