Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 2
Streckungslasten

(1) Der Bund wird den Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen, die eine optimale Unternehmensgröße im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 des Kohlegesetzes aufweisen, diejenigen unvermeidbaren finanziellen Nachteile ersetzen, die diesen dadurch entstehen, daß eine mit dem Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete (Bundesbeauftragter) abgestimmte Stillegung durch ein Streckungsverlangen des Bundes oder des Landes verzögert wird (Streckungslasten).

(2) Bund und Land werden ein Streckungsverlangen nur in gegenseitigem Einverständnis stellen.

(3) Umfang, Voraussetzungen und Verfahren für die Erstattung von Streckungslasten werden in Verträgen geregelt, die vom Bund im Einverständnis mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit den in Absatz 1 genannten Gesellschaften auf deren Antrag abgeschlossen werden; das Einverständnis des Landes ist auch für Änderungen des Vertrages erforderlich

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 529.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1971.