Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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Artikel 3
Beteiligung an den Ausgaben und
Freistellungsverpflichtung
Das Land übernimmt ein Drittel der nach den Artikeln 1 und 2 zu gewährenden Leistungen und stellt den Bund insoweit von gegen ihn gerichteten Ansprüchen frei. Im Falle einer Verständigung nach Artikel 1 Abs. 5 gilt Satz 1 entsprechend.
Fn 1 | GV. NW. 1971 S. 529. |
GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1971. |