Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 3
Beteiligung an den Ausgaben und
Freistellungsverpflichtung

Das Land übernimmt ein Drittel der nach den Artikeln 1 und 2 zu gewährenden Leistungen und stellt den Bund insoweit von gegen ihn gerichteten Ansprüchen frei. Im Falle einer Verständigung nach Artikel 1 Abs. 5 gilt Satz 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 529.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1971.