Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 5
Einverständnis zwischen Bund und Land,
gegenseitige Informationspflichten

(1) Zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ist außer in den in Artikel 1 und 2 bezeichneten Fällen Einverständnis herbeizuführen:

1. zur Erteilung der nach den Verträgen im Sinne der Artikel 1 und 2 (Verträge) erforderlichen Zustimmungen des Bundes,

2. zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen,

3. zur Ausübung der nach den Verträgen dem Bund zustehenden Widerrufsrechte.

Soweit nach den Verträgen die Möglichkeit

1. der Stellung eines Verlangens durch den Bund oder das Land oder

2. einer Änderung der Verträge durch den Bund

gegeben ist, werden der Bund und die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle in Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung eintreten, wenn Bund oder Land ein Verlangen oder eine Änderung beabsichtigen oder für erforderlich halten.

(2) Soweit nach den Verträgen Mitteilungs- oder Unterrichtungspflichten gegenüber dem Land bestehen, wird der Bund die ihm zugehenden Informationen dem Land bekanntgeben. Bund oder Land werden sich über alle im Hinblick auf die Durchführung der Verträge wesentlichen Tatsachen, die Bund oder Land bekanntwerden, gegenseitig informieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 529.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1971.