Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 6
Prüfungsrechte

(1) Die nach den Verträgen dem Bund und dem Land zustehenden Prüfungsrechte werden durch den Bund zugleich für das Land wahrgenommen. Prüfungsberichte sind zwischen Bund und Land auszutauschen.

(2) Die Bewilligungsstelle wird die ihr nach den Verträgen im Sinne von Artikel 1 und 2 vorzulegenden Nachweise zugleich für das Land prüfen und anerkennen. Die Bewilligungsstelle wird darüber hinaus auf Verlangen der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auch andere Prüfungen zugleich für das Land oder an dessen Stelle durchführen. Die Bewilligungsstelle kann mit der Durchführung der Prüfungen einen Sachverständigen beauftragen. Die Nachweise und das Ergebnis der Prüfungen sind der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 529.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1971.