Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 1 / 7

Artikel 1
Erlaß der Einbringungsforderungen gegen
die Ruhrkohle Aktiengesellschaft

(1) Der Bund wird mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit den Anteilseignern der Ruhrkohle Aktiengesellschaft (Muttergesellschaften), der Ruhrkohle Aktiengesellschaft (Ruhrkohle) und dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus (Rationalisierungsverband) einen Vertrag schließen, in dem insbesondere geregelt werden:

1. Die Verpflichtung der Muttergesellschaften und des Rationalisierungsverbandes, der Ruhrkohle mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 zu erlassen:

a) alle bestehenden fälligen und künftig fällig werdenden Ansprüche auf Zinsen für die verbürgten und unverbürgten Einbringungsforderungen einschließlich etwaiger bereits entstandener Verzugszinsen und etwaiger bereits entstandener Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschaden,

b) alle künftig entstehenden Forderungen für entgangene Zinsansprüche,

c) unbedingt alle bedingt erlassenen Zinsansprüche;

2. die Verpflichtung der Muttergesellschaften und des Rationalisierungsverbandes, der Ruhrkohle mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 die Tilgungsanteile der Annuitäten 1976 bis 1983 der verbürgten Einbringungsforderungen mit der Maßgabe zu erlassen, daß der Anspruch auf diese Forderungen entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtbetrag der erlassenen Einbringungsforderungen mit Rang vor den gemäß Vertrag zur Änderung des Vertragswerks Ruhrkohle AG vom 20./24. Januar 1972 (1. Änderungsvertrag) bedingt erlassenen Ansprüchen wiederauflebt, wenn und soweit Ruhrkohle sonst einen Jahresüberschuß erzielen würde;

3. die Verpflichtung der Ruhrkohle, zur Sicherstellung der Tilgungsanteile der unverbürgten Einbringungsforderungen bestätigende Schuldanerkenntnisse abzugeben;

4. die Verpflichtung der am Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Muttergesellschaften und Rationalisierungsverband vom 14./20. Dezember 1972 (2. Änderungsvertrag) nicht beteiligten Muttergesellschaften, dem 2. Änderungsvertrag mit der Maßgabe beizutreten, daß

a) die Verpflichtungen des Bundes und des Landes zur Einräumung von Forderungen für die Jahre 1972 und 1973 gemäß dem 2. Änderungsvertrag und die Verpflichtungen der Ruhrkohle nach Abschnitt II Nr. 1.2 Satz 2 Buchstaben a und b des Zuwendungsbescheides des Bundes über die Gewährung einer Schuldbuchforderung vom 17. November 1972 und nach Abschnitt II Nr. 1.3 Satz 2 Buchstaben a und b des Zuwendungsbescheides des Landes über die Gewährung einer Schuldbuchforderung vom 17. November 1972 entfallen;

b) § 2 des 2. Änderungsvertrages nur für den Erlaß der Zinsansprüche aus den Jahren 1972 und 1973 gilt;

5. die Verpflichtung der Muttergesellschaften und des Rationalisierungsverbandes, abweichend von § 1 des 2. Änderungsvertrages die Tilgungsanteile der Annuitäten 1974 und 1975 der Einbringungsforderungen schon mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 zu erlassen;

6. die in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Verpflichtungen des Bundes.

In dem Vertrag ist für den Fall, daß über das Vermögen einer Muttergesellschaft das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet ist oder wird und sich hieraus Auswirkungen auf den Vertrag ergeben, zu regeln, daß die Rechte und Pflichten der übrigen Beteiligten aus dem Vertrag unberührt bleiben.

(2) Eine Änderung des in Absatz 1 bezeichneten Vertrages wird der Bund nur mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vornehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 1589.

Fn2

siehe Bek. v. 16. 7. 1969 (SGV. NW. 75).

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1974.