Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 2)

(1) Der Bund wird Unternehmen des Steinkohlenbergbaus Beihilfen zu den Belastungen gewähren, die der fortbestehende Steinkohlenbergbau dieser Unternehmen infolge von Maßnahmen zur dauerhaften Verringerung der Steinkohlenförderung zu tragen hat (Schrumpfungslasten). Der Beihilfesatz beträgt je Tonne beihilfefähige Förderverringerung, die

1. bis einschließlich 31. 12. 1978 anfällt, höchstens 30,- DM, und

2. ab 1. 1. 1979 anfällt, höchstens 40,- DM;

er richtet sich nach den Belastungen aus Bergschadens-, Pensions- und Deputatverpflichtungen, und zwar im Falle der Nummer 1 entsprechend den Rückstellungen per 31. 12. 1972, zuzüglich eines Betrages von 5,- DM zur Abgeltung sonstiger langfristiger Lasten, im Falle der Nr. 2 nach den auf den Kostenstand 1978 fortgeschriebenen und anlagenspezifisch ermittelten Belastungen.

(2) Die Beihilfe wird jeweils in fünf gleichen Jahresraten gezahlt. Im übrigen werden die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Beihilfen in materiell gleichartigen Verträgen geregelt, die vom Bund im Einverständnis mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit Unternehmen des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen werden; das Einverständnis ist auch für Änderungen dieser Verträge erforderlich.

(3) Der Bund wird in den nach Absatz 2 abzuschließenden Verträgen insbesondere sicherstellen, daß eine Beihilfe nur gezahlt werden wird, wenn das vertragschließende Unternehmen

1. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1981 eine Stillegungs-, Teilstillegungs- oder Verbundmaßnahme durchführt, die

a) in diesem Zeitraum zu einer dauerhaften Verringerung der verwertbaren Jahresförderung führt,

b) in einem Gesamtanpassungsprogramm enthalten ist, dem der Bundesminister für Wirtschaft zugestimmt hat,

2. sich durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verpflichtet, eine nach den Verträgen zu ermittelnde Höchstförderung nicht zu überschreiten,

und daß insgesamt Beihilfen nur für eine Förderverringerung von höchstens 29 Mio. t für den gesamten deutschen Steinkohlenbergbau gezahlt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 1591, geändert durch Bek. v. 8. 11. 1979 (GV. NW. S. 830).

Fn2

§§ 1 und 3 geändert durch Bek. v. 8. 11. 1979 (GV. NW. S. 830); in Kraft getreten am 1. Januar 1979.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1974.