Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Einverständis zwischen Bund und Land,
gegenseitige Informationspflichten

(1) Zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ist außer in den in § 1 bezeichneten Fällen Einverständnis herbeizuführen:

1. Zur Erteilung der nach den Verträgen im Sinne von § 1 (Verträge) erforderlichen Zustimmungen des Bundes gegenüber einem vertragschließenden Unternehmen,

2. zur Aufhebung der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtung der vertragschließenden Unternehmen zur Einhaltung der Höchstförderung,

3. zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen,

4. zur Ausübung der nach den Verträgen dem Bund zustehenden Widerrufsrechte.

Soweit nach den Verträgen die Möglichkeit einer Änderung oder Kündigung der Verträge durch den Bund gegeben ist, werden der Bund und die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle in Verhandlungen mit dem Ziel der Verständigung eintreten, wenn Bund oder Land eine Änderung oder eine Kündigung beabsichtigen oder für erforderlich halten.

(2) Soweit nach den Verträgen Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gegenüber Bund oder Land bestehen, werden Bund und Land die ihnen zugehenden Informationen gegenseitig austauschen. Diese gegenseitige Informationspflicht gilt auch hinsichtlich aller im Hinblick auf die Durchführung der Verträge wesentlichen Tatsachen, die Bund oder Land bekannt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 1591, geändert durch Bek. v. 8. 11. 1979 (GV. NW. S. 830).

Fn2

§§ 1 und 3 geändert durch Bek. v. 8. 11. 1979 (GV. NW. S. 830); in Kraft getreten am 1. Januar 1979.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1974.