Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Prüfungsrechte

(1) Die nach den Verträgen dem Bund und dem Land zustehenden Prüfungsrechte werden durch den Bund zugleich für das Land wahrgenommen. Prüfungsberichte sind zwischen Bund und Land auszutauschen.

(2) Die Bewilligungsstelle wird die ihr nach den Verträgen im Sinne von § 1 vorzulegenden Nachweise und zuzuleitenden Mitteilungen zugleich für das Land prüfen und - soweit erforderlich - anerkennen. Die Bewilligungsstelle wird darüber hinaus auf Verlangen der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auch andere Prüfungen zugleich für das Land oder an dessen Stelle durchführen. Die Bewilligungsstelle kann mit der Durchführung der Prüfungen einen Sachverständigen beauftragen. Die Nachweise, Mitteilungen und das Ergebnis der Prüfungen sind der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 2 stehen, soweit danach der Bund (Bewilligungsstelle) zugleich für das Land oder an Stelle des Landes tätig werden soll, unter dem Vorbehalt, daß Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof dem zustimmen und eine entsprechende Prüfungsvereinbarungen treffen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 1591, geändert durch Bek. v. 8. 11. 1979 (GV. NW. S. 830).

Fn2

§§ 1 und 3 geändert durch Bek. v. 8. 11. 1979 (GV. NW. S. 830); in Kraft getreten am 1. Januar 1979.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Dezember 1974.