Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 1
Steinkohlenreserve

Der Bund wird im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle einen Vertrag mit der Notgemeinschaft Deutscher Kohlenbergbau GmbH (Vertrag) schließen, in dem insbesondere geregelt werden:

1. die Verpflichtungen der Notgemeinschaft

a) bis zum 31. Dezember 1977 bis zu 10 Mio t Steinkohle und Steinkohlenkoks von den Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus anzukaufen,

b) die Einlagerung bei den Bergbauunternehmen zu veranlassen und

c) auf Verlangen des Bundes den Verkauf der gesamten oder von Teilen der gelagerten Steinkohlenreserve vorzunehmen,

2. die in den §§ 2 und 3 näher bezeichneten Verpflichtungen,

a) zur Finanzierung des Ankaufs Bürgschaften und zum Ausgleich von Verlusten beim Verkauf Garantien zu übernehmen sowie

b) für Kosten, die bei der Finanzierung, Anlegung und Unterhaltung der Steinkohlereserve entstehen, Zuschüsse zu gewähren.

Die unter Satz 1 Nr. 2 b fallenden Kosten der Lagerplätze, ihrer Unterhaltung, Überwachung und Versicherung werden den Bergbauunternehmen im Jahre 1976 nicht, im Zeitraum 1977 bis 1979 nur für folgende Mengen erstattet:

1977 für 2 Mio t

1978 für 4 Mio t

1979 für 7 Mio t.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1976 S. 270, geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660).

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1981 (GV. NW. S. 706/SGV. NW. 75).

Fn 3

§ 2 Abs. 1 und 2 geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660); in Kraft getreten am 24. November 1984.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1976.