Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2 (Fn 3)
Bürgschaften und Garantien

(1) Bund und Land werden für Vorräte aus Förderung oder Produktion im Lande Nordrhein-Westfalen

a) zur Finanzierung des Ankaufs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 Bürgschaften und

b) zum Ausgleich von etwaigen Verlusten beim späteren Verkauf der Kohle Garantien

übernehmen. Dabei werden sich das Land bis zu einem Betrag von vierhundertfünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark und der Bund bis zu neunhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark jeweils zuzüglich Nebenkosten beteiligen, wobei hinsichtlich der gesamten Steinkohlenreserve die Beteiligung des Bundes auf den Betrag von einer Milliarde zwanzig Millionen Deutsche Mark begrenzt ist. Der Bund wird die Bürgschaften und Garantien für jeweils zwei Drittel, das Land für jeweils ein Drittel übernehmen.

(2) Die Bürgschaften werden für die Zeit bis 31. Dezember 1992, längstens jedoch bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunden übernommen. Etwaige Zahlungen aus der Garantie sind zum 31. März 1992, frühestens drei Monate nach Geltendmachung der gesamten Ansprüche der Notgemeinschaft fällig. Bund und Land behalten sich jedoch vor, Abschlagszahlungen zu leisten.

(3) Voraussetzung für die Übernahme der Bürgschaften und Garantien ist, daß die Notgemeinschaft mit dem Bund und mit dem Land Verträge abschließt, in denen im Hinblick auf die zu verbürgenden Forderungen gegen die Notgemeinschaft und die Garantien - insbesondere die Verpflichtungen der Notgemeinschaft gegenüber Bund und/oder Land sowie die Rechte von Bund und/oder Land für den Fall einer Inanspruchnahme aus den Bürgschaften und Garantien - geregelt werden (Drittverträge).

(4) Bund und Land werden sich bei der Übernahme der Bürgschaften und Garantien sowie beim Abschluß der Drittverträge mit der Notgemeinschaft inhaltlich gleicher oder untereinander abgestimmter Vertragsmuster bedienen. Eine Abänderung der nach diesen Mustern abgeschlossenen Verträge kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land erfolgen.

(5) Bund und Land werden im gegenseitigen Einvernehmen die Treuarbeit Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf beauftragen, die Bürgschaften und Garantien sowie die dafür zu bestellenden Sicherheiten für Bund und Land zu verwalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1976 S. 270, geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660).

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1981 (GV. NW. S. 706/SGV. NW. 75).

Fn 3

§ 2 Abs. 1 und 2 geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660); in Kraft getreten am 24. November 1984.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1976.