Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

3 / 7

§ 3
Zuschußgewährung, Gewinne
und Verluste

(1) Soweit sich nicht aus § 1 Satz 2 etwas Abweichendes ergibt, übernimmt der Bund für die in § 2 Absatz 1 genannten Vorräte 2/3, das Land 1/3 der zu gewährenden Zuschüsse. Die Zuschüsse dürfen die tatsächlichen Belastungen der Notgemeinschaft aus

a) den laufenden Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises der Steinkohlenreserve, den Nebenkosten der Kapitalbeschaffung einschließlich Bürgschaftsentgeltes und die an die Bergbauunternehmen gemäß § 3 Absatz 3 des Vertrages zu zahlenden Zinsen.

b) den den Bergbauunternehmen für die angekaufte Steinkohlenreserve zu erstattenden Kosten der Lagerplätze, ihrer Unterhaltung, Überwachung und Versicherung,

c) den Kosten, die entstehen, wenn und soweit der Bund einen Austausch oder eine Änderung der Zusammensetzung der eingelagerten Mengen verlangt,

nicht übersteigen.

(2) Soweit bei Änderung der Zusammensetzung der in § 2 Absatz 1 genannten Vorräte Buchgewinne, die zu Verbindlichkeiten der Notgemeinschaft gegenüber dem Bund, oder Buchverluste, die zu entsprechenden Forderungen der Notgemeinschaft gegenüber dem Bund führen, entstehen, werden Bund und Land hieraus im Verhältnis 2/3 zu 1/3 berechtigt und verpflichtet. Das gleiche Verhältnis gilt für Gewinne, die beim Verkauf der genannten Vorräte an Bund und Land abzuführen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1976 S. 270, geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660).

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1981 (GV. NW. S. 706/SGV. NW. 75).

Fn 3

§ 2 Abs. 1 und 2 geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660); in Kraft getreten am 24. November 1984.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1976.