Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Bewilligungsverfahren, Mittelbedarf,
Rückzahlung

(1) Die Zuschußzahlungen an die Notgemeinschaft erfolgen auf Antrag, und zwar

a) die Zuschüsse nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a) und b) jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres in Höhe des vorausgeschätzten Jahresbedarfs,

b) die Zuschüsse nach § 3 Absatz 1 Buchstabe c) sobald die Belastungen der Notgemeinschaft angefallen sind und ihrer Höhe nach feststehen.

(2) Die Bewilligungsstelle für die Zuschußgewährung (§ 3) ist der Bund oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die Bewilligungsstelle stellt zugleich für das Land das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den Betrag der jeweiligen Leistungen und den Landesanteil fest; sie übersendet eine Ausfertigung des Feststellungsvermerks, des Bewilligungsbescheides sowie des Antrags an das Land.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 steht, soweit danach der Bund (Bewilligungsstelle) zugleich für das Land oder an Stelle des Landes tätig werden soll, unter dem Vorbehalt, daß Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof dem zustimmen und eine entsprechende Prüfungsvereinbarung treffen.

(4) Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres den voraussichtlichen Mittelbedarf mit dem Land abstimmen.

(5) Sofern Mittel nicht verwendet werden, führt dies zur Minderung der nächsten vereinbarten Leistungsgewährung oder zur Rückzahlung. Aufgelaufene Habenzinsen sind unverzüglich zurückzuzahlen.

(6) Soweit die Notgemeinschaft Zahlungen an Bund und Land zu leisten hat, wird der Bund dafür Sorge tragen, daß der auf das Land entfallende Anteil unmittelbar von der Notgemeinschaft an das Land gezahlt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1976 S. 270, geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660).

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1981 (GV. NW. S. 706/SGV. NW. 75).

Fn 3

§ 2 Abs. 1 und 2 geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660); in Kraft getreten am 24. November 1984.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1976.