Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Einverständnis zwischen Bund und Land,
gegenseitige Informationspflicht

(1) Zwischen dem Bund und dem Land ist in folgenden Fällen Einvernehmen herbeizuführen:

1. zur Erteilung der nach dem Vertrag nebst Anlagen erforderlichen Zustimmung von Bund oder Land zu Handlungen, Vorhaben oder Rechtsgeschäften,

2. zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Forderungen, die dem Bund oder dem Land nach Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zustehen sowie zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus Garantien und zur Verwertung von Sicherheiten für diese Forderungen,

3. zur Geltendmachung oder Ausübung der nach dem Vertrag dem Bund oder Land zustehenden Ansprüche und Rechte.

(2) Soweit das Land hinsichtlich der Durchführung des Vertrages durch den Bund oder dessen Änderung durch den Bund ein Verlangen stellt, werden Bund und Land in Verhandlungen zur Herstellung des Einvernehmens eintreten.

(3) Eine Änderung des Vertrages erfolgt nur im Einvernehmen mit dem Land.

(4) Soweit nach dem Vertrag Mitteilungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Bund und dem Land bestehen, werden Bund und Land die ihnen zugehenden Unterlagen austauschen. Diese gegenseitige Informationspflicht gilt auch hinsichtlich aller für den Aufbau und die Durchführung der Kohlenreserve wesentlichen Tatsachen, die dem Bund oder dem Land bekannt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1976 S. 270, geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660).

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1981 (GV. NW. S. 706/SGV. NW. 75).

Fn 3

§ 2 Abs. 1 und 2 geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660); in Kraft getreten am 24. November 1984.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1976.