Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
3 / 6 |
§ 3
Ausgleich einer Unterdeckung bei
vorzeitigem Verkauf
Stimmt der Bund im Einvernehmen mit dem Land einem vorzeitigen Rückkauf von Kohlemengen aus nordrhein-westfälischer Förderung unter Einlieferungspreis zu (§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 des Vertrages vom 26. Juni/26. August 1987), so wird eine dadurch entstehende Unterdeckung des Rationalisierungsverbandes spätestens bei Abwicklung der Steinkohlenreserve zu zwei Dritteln von der Bundesrepublik Deutschland und zu einem Drittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen.
Fn1 | GV. NW. 1987 S. 484. |
SGV. NW. 75. |
|
GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1987. |