Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Ausgleich einer Unterdeckung bei
vorzeitigem Verkauf

Stimmt der Bund im Einvernehmen mit dem Land einem vorzeitigen Rückkauf von Kohlemengen aus nordrhein-westfälischer Förderung unter Einlieferungspreis zu (§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 des Vertrages vom 26. Juni/26. August 1987), so wird eine dadurch entstehende Unterdeckung des Rationalisierungsverbandes spätestens bei Abwicklung der Steinkohlenreserve zu zwei Dritteln von der Bundesrepublik Deutschland und zu einem Drittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1987 S. 484.

Fn2

SGV. NW. 75.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1987.