Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Einvernehmen zwischen Bund und Land

Bund und Land sind sich darüber einig, daß eine Weisung des Bundes an den Rationalisierungsverband, die Steinkohlenreserve ganz oder in Teilen an Dritte zum Verkauf anzubieten, sowie die Zustimmung des Bundes zu einem vorzeitigen Verkauf der Steinkohlenreserve an Dritte (§ 3 des Vertrages vom 26. Juni/26. August 1987) nur im Einvernehmen mit dem Land erfolgt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1987 S. 484.

Fn2

SGV. NW. 75.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1987.