Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 1

(1) Die durch Königliche Verordnung vom 5. Januar 1836 entstandene ,,Westfälische Provinzial-Feuersozietät" (nachstehend Feuersozietät genannt) ist ein auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhendes Versicherungsunternehmen mit den Rechten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des Preußischen Gesetzes betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (PrGS. NW S. 200) (Fn 2). Sie führt die Zusatzbezeichnung ,,Versicherung der Sparkassen".

(2) Die Feuersozietät ist berechtigt, ein Dienstsiegel mit der Inschrift ,,Westfälische Provinzial-Feuersozietät" zu führen. Die von ihr ausgestellten und mit dem Dienstsiegel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.

(3) Die Feuersozietät ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen, soweit gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist sie befugt, Grundbücher einzusehen und einfache oder beglaubigte Abschriften von Grundbuchblättern zu fordern.

(4) Sitz der Feuersozietät ist Münster (Westf.).

(5) Gerichtsstand ist Münster (Westf.) und der Ort des Geschäftsgebietes, an dem sich die versicherte Sache ständig befindet.

(6) Mit der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt besteht eine Organ- und Verwaltungsgemeinschaft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.