Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 2

(1) Die Feuersozietät betreibt in enger Zusammenarbeit mit den Sparkassen im Interesse des gemeinen Nutzens und nicht zu Erwerbszwecken die Schaden- und Unfallversicherung.

(2) Die Feuersozietät kann Mit- und Rückversicherung ohne Rücksicht auf ihr Geschäftsgebiet nehmen und gewähren und in den Zweigen, die sie nicht selbst betreibt, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschließen.

(3) Die Aufnahme neuer Versicherungszweige bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Die Feuersozietät ist verpflichtet, innerhalb ihres Geschäftsgebietes jedes Gebäude gegen Brandschäden zu versichern, sofern nicht Ablehnungsgründe gemäß § 10 des Preußischen Gesetzes betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 vorliegen.

(5) Die Feuersozietät hat die Aufgabe, bei dem Betrieb ihrer Versicherungszweige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Gefahren durchzuführen; sie hat insbesondere die Pflicht, die Brandsicherheit in ihrem Geschäftsgebiet zu fördern.

(6) Der Feuersozietät obliegt die Geschäftsführung und Verwaltung der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe im Sinne der Satzung dieser Kasse.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.