Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 3

Das Geschäftsgebiet der Feuersozietät ist das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Ausnahme des Gebietes des Landesverbandes Lippe. Außerhalb dieses Geschäftsgebietes kann die Feuersozietät im Geschäftsgebiet einer anderen öffentlichen Versicherungsanstalt mit deren Zustimmung Versicherungen übernehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.