Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 4

(1) Die Gewährträger der Feuersozietät sind

a) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster,

b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Münster,

c) die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf/Münster.

(2) Die Feuersozietät ist mit einem Stammkapital von 100 Mio. DM ausgestattet. Daran sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit 50 Mio. DM, der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit 25 Mio. DM und die Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit 25 Mio. DM beteiligt.

(3) Das Stammkapital ist aus dem Jahresüberschuß mit bis zu 8% p.a. zu verzinsen.

(4) Das Vermögen der Feuersozietät ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde zu verwalten und anzulegen. Das Vermögen und die Einnahmen der Feuersozietät dürfen unbeschadet des § 4 Abs. 3 nur zur Erfüllung ihrer Zwecke und zu ihrem und ihrer Versicherungsnehmer Nutzen verwendet werden.

(5) Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste sind Sicherheitsrücklagen zu bilden. Sie sollen zusammen mit dem Stammkapital mindestens 30% der jeweiligen Jahresbeitragseinnahme des Gesamtgeschäftes betragen. Die Bildung sonstiger freier Rücklagen im Bedarfsfall ist zulässig.

(6) Für die Verbindlichkeiten der Feuersozietät haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Feuersozietät nicht zu erlangen ist.

(7) Reichen in einem Geschäftsjahr die Beiträge und die in den Sicherheitsrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügbaren Mittel sowie das Stammkapital zur Deckung der Verpflichtungen der Feuersozietät nicht aus, so sind die Gewährträger verpflichtet, den Fehlbetrag entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital aufzubringen. Die Feuersozietät ist verpflichtet, die Leistungen der Gewährträger zu erstatten, sobald sie über Mittel zu diesem Zweck verfügt. Die Gewährträgerversammlung kann bestimmen, daß die bereitgestellten Mittel angemessen zu verzinsen sind. Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste sind die Rücklagen vor dem Stammkapital aufzulösen.

(8) Eine Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Leistung von Nachschüssen besteht nicht.

(9) Vor Auffüllung der Sicherheitsrücklagen dürfen Beträge für Beitragsrückerstattungen nur eingesetzt werden, wenn die Gewährträgerversammlung dies beschließt. Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.