Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 9

(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung. Er ist über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über:

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern einschließlich des Vorsitzers des Vorstandes,

2. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und der damit zusammenhängenden Angelegenheiten,

3. den Erlaß der Geschäftsanweisung für den Vorstand,

4. die Aufnahme und Aufgabe von Versicherungszweigen,

5. die Feststellung des Rechnungsabschlusses, ausgenommen die Verwendung des Jahresüberschusses,

6. die Entscheidung über Beschwerden nach § 23 der Satzung,

7. die Bildung von Beiräten (§ 14),

8. die Empfehlung zu Gegenständen, die der Beschlußfassung der Gewährträgerversammlung unterliegen (§ 11 a Abs. 2).

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Verwaltungsrates für:

1. die Festsetzung und Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen,

2. den Wirtschaftsplan, dem eine Stellenübersicht beizufügen ist,

3. den An- und Verkauf von Grundstücken. Werden Grundstücke, die von der Feuersozietät beliehen sind, im Wege der Zwangsversteigerung oder aus der Abwicklung von Schadensfällen erworben, so ist der Verwaltungsrat zu unterrichten,

4. die Aufnahme von Darlehen,

5. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen.

(4) Der Verwaltungsrat kann die in § 9 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5 genannten Befugnisse auf den Verwaltungsausschuß (§ 11) übertragen. Dies gilt nicht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Immobiliar-Feuerversicherung (§ 9 Abs. 3 Nr. 1). Soweit der Verwaltungsausschuß dem Verwaltungsrat Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, nicht zur Beschlußfassung vorlegt, hat er ihn zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.