Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 13

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Feuersozietät. Er hat die Satzung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde und die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates zu beachten. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.

(2) Der Vorstand vertritt die Feuersozietät gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zu der Bezeichnung ,,Westfälische Provinzial-Feuersozietät" die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

(3) Der Vorstand ist befugt, Vertretungsvollmachten zu erteilen.

(4) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis der Feuersozietät so regeln, daß ein Vorstandsmitglied mit einem Vertretungsbevollmächtigten oder daß zwei Vertretungsbevollmächtigte gemeinsam zeichnen können. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand eine andere Regelung treffen.

(5) Der Vorstandsvorsitzer leitet und verteilt innerhalb des Vorstandes die Geschäfte.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.