Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 15

(1) Beschlüsse der Gewährträgerversammlung gemäß § 11 a Abs. 2 Nr. 6 und 7 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Bei Änderungen der Satzung kann bestimmt werden, daß sie auch für die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Versicherungsverträge gelten, unbeschadet der wohlerworbenen vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer.

(3) Sofern nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist, treten die Änderungen zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.